Steuertipps

Bei der Steuererklärung stehen behinderten Personen bzw. deren Erziehungsberechtigte zahlreiche Vergünstigungen zu. Damit diese Vergünstigungen anerkannt werden, ist die amtliche Feststellung der Behinderung notwendig – sprich ein gültiger Behindertenausweis. Zusätzliche Merkzeichen im Behindertenausweis wie z.B. H (hilflos) oder Bl (blind) ermöglichen die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

Im Folgenden sind die wichtigsten steuerlichen Vergünstigungen zusammengefasst. Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Texte und Tabellen sind den Internetseiten www.steuertipps.de und www.steuern.de entnommen. Weiterführende Informationen zum Thema „Steuer und Behinderung“ sind auf diesen Internetseiten zu finden.

Zu den steuerlichen Vergünstigungen gehören:

  • Behinderten-Pauschbetrag
  • Entfernungspauschale
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Pflege-Pauschbetrag
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Kinderbetreuungskosten
  • Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer

Behinderten-Pauschbetrag

Bei der Steuererklärung kann man mit einem behinderten Kind den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dies ist sinnvoll, wenn die Aufwendungen per Einzelnachweis geringer sind, als der Pauschbetrag. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung.

Grad der Behinderung (in Prozent) Behinderten-Pauschbetrag (jährlich)
25–30 310,00 €
35–40 430,00 €
45–50 570,00 €
55–60 720,00 €
65–70 890,00 €
75–80 1.060,00 €
85–90 1.230,00 €
95–100 1.420,00 €

Quelle: www.steuertipps.de

Liegt das Merkzeichen Bl (blind) oder H (hilflos) vor, so kann der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 3.700,00 € in Anspruch genommen werden. Der Pauschbetrag kann jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, d.h. er gilt immer für ein ganzes Jahr und nicht erst ab Ausstelldatum des Behindertenausweises bzw. Anerkennungsdatum weiterer Merkzeichen.

Wird der Behinderten-Pauschbetrag angegeben, können die „normalen“ außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr angegeben werden, die durch die Behinderung entstanden sind. Jedoch können „untypische“ außergewöhnliche Belastungen trotzdem steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen: Fahrtkosten, Kosten für eine Haushaltshilfe, Kur- und Operationskosten, Krankheitskosten bei akutem Anlass und Schulgeld bei Privatschulen.

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale gilt nur für Wege zur Arbeit, das bedeutet, sie kann erst steuerlich geltend gemacht werden, wenn die behinderte Person zu arbeiten beginnt. Für die Entfernungspauschale werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Sie beträgt einheitlich 0,30 € je Entfernungskilometer.

Die Pauschale kann unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, Fahrgemeinschaft) oder auch zu Fuß zum Ansatz kommen. Bei der Benutzung von Fahrrad, Fahrgemeinschaften oder zu Fuß, ist auf die Kostendeckelung zu achten. Das heißt Arbeitnehmer, die mit dem Fahrrad, zu Fuß oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit gelangen, können maximal 4.500,00 € (Kostendeckelung) als Werbungskosten ansetzen.

Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel, können die tatsächlichen Kosten per Beleg nachgewiesen werden oder über die Entfernungspauschale max. 4.500,00 € angesetzt werden.

Bei der Länge der Wegstrecke ist zu beachten, dass sich die Pauschale immer auf die kürzeste Wegstrecke bezieht. Eine längere Strecke wird bei einer stichhaltigen Begründung, wenn sie z.B. verkehrsgünstiger liegt, anerkannt (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2007, 1 K 3285/06 E). Nicht anerkannt werden längere Wegstrecken die z.B. durch den Verlauf der S-Bahnen-Strecke zustande kommen. Grundlage für die Entfernungspauschale hierbei ist die kürzere Straßenverbindung und nicht die längere S-Bahn-Strecke (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.3.2009, 4 K 5374/08).

Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen zahlreiche Kostenarten wie z.B. Pflegekosten, Krankheitskosten oder Kurkosten. Nachfolgend werden die wichtigsten Kostenarten aufgeführt. Die Liste ist jedoch nicht vollständig. Bei Unklarheiten ist es ratsam einen Steuerberater zu fragen, welche Kosten im Einzelfall noch angegeben werden können, da sehr viele Kostenarten darunter fallen.

  • Besuchsfahrten bei längerem Krankenhausaufenthalt vom Partner oder Kind. Dazu brauchen Sie eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt, in der bestätigt wird, dass Ihr Besuch entscheidend zur Heilung/Linderung der Krankheit beiträgt.
  • Kosten die den Eltern eines behinderten Kindes für dessen vollstationäre Unterbringung entstehen.
  • Aufwendungen die für die soziale Integration eines behinderten Kindes entstehen. Das Kind darf aber kein oder nur geringes eigenes Vermögen haben (FG Schleswig-Holstein 22.5.2008, 1 K 50225/04).
  • Behinderungsbedingte, nicht berufliche Fahrtkosten werden in angemessenem Rahmen zusätzlich zu dem Behinderten-Pauschbetrag erstattet. Die Kosten hierfür sind jedoch beschränkt und müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
    • Bei Merkzeichen G mit GdB von mind. 70% können Fahrten bis 3.000 km angesetzt werden.
    • Bei den Merkzeichen aG, Bl und H bis 15.000 km. Hier dürfen auch Fahrten für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten angegeben werden.
    • Sind mehr Kilometer im Jahr notwendig, kann die höhere Belastung durch das Führen eines Fahrtenbuches und Vorlage von Tankbelegen bzw. Inspektionsrechnungen in Einzelfällen geltend gemacht werden.
    • Als Aufwandsentschädigung gelten 0,30 €/km nach § 33 EStG.
    • Die Kosten können auch aufgeführt werden, wenn sie nicht bei der behinderten Person selbst, sondern bei einem Steuerpflichtigen (Eltern) entstanden sind. Die behinderte Person muss jedoch an den Fahrten selbst teilgenommen haben.
  • Bestattungskosten
  • Kurkosten für selbst getragenen Aufwendungen, wie z.B.:
    • selbst getragene Arztkosten
    • Kurmittelkosten
    • Unterbringungskosten
    • 80 % der Verpflegungsmehraufwendungen
    • Fahrtkosten der An- und Rückreise
    • Fahrt- und Unterkunftskosten einer Begleitperson, wenn die Begleitung notwendig ist. Notwendigkeit ist mit einem amtsärztlichen Attest nachzuweisen.
  • Krankheitskosten, wie z.B.:
    • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel müssen medizinisch notwendig und verordnet sein. In einigen Fällen ist vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung notwendig.
    • Alternativmedizin (Homöopathie, Bewegungstherapien, Pflanzenheilkunde). Kosten hierfür werden übernommen, wenn die Behandlung verordnet wurde (BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, Az. VI R 27/13).
    • Tipp: Erleichterungen für Nachweise bei Krankheitskosten sind:
      • Bei chronischen Erkrankungen und Einnahme bestimmter Medikament auf Dauer, muss die Verordnung nur einmal vorgelegt werden.
      • Als Nachweis gelten auch die Erstattungsmitteilung der privaten Krankenkasse oder der Beihilfebescheid der Behörde.
      • Wurde eine Brille ärztlich verordnet, reicht in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch den Optiker.

Bei der Angabe von außergewöhnlichen Belastungen ist zu beachten, dass im Steuergesetz festgelegt ist, dass nur Aufwendungen über der jeweiligen „zumutbaren Belastung“ berücksichtigt werden.

Gesamtbetrag der Einkünfte:

bis 15.340,00 €

über 15.340,00 €    bis 51.130,00 €

über 51.130,00 €

Bei Steuerpflichtigen ohne Kinder
  • Grundtarif

5 %

6 %

7 %

  • Splittingtarif

4 %

5 %

6 %

Bei Steuerpflichtigen mit
  • ein oder zwei Kinder

2 %

3 %

4 %

  • drei oder mehr Kinder

1 %

1 %

2 %

Quelle: www.steuertipps.de

Beispiel I: Ein Ehepaar hat zwei Kinder und erzielt Einkünfte von insgesamt 50.000,00 €. Die zumutbare Belastungsgrenze liegt bei 3 %, also 1.500,00 €. Hat das Ehepaar z.B. 2014 Krankheitskosten in Höhe von 2.000,00 € aufgewendet, werden nur 500,00 € steuerlich berücksichtigt.

Beispiel II: Ein Single ohne Kinder, der Einkünfte von insgesamt 50.000,00 € Euro erzielt, beträgt die zumutbare Belastung 6 %, also 3.000,00 €. Bei Krankheitskosten von 2.000,00 €, kann somit nichts steuerlich berücksichtigt werden.

  • Pflegekosten die einem selbst entstanden sind, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Pflegebedürftigkeit und/oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz müssen hierfür nachgewiesen werden. Berücksichtigt werden auch die Merkzeichen Bl und H. Pflegebedürftige die nicht zu den aufgeführten Personenkreisen gehören, jedoch ambulant gepflegt werden, können die Kosten ebenfalls angeben. Als Nachweis ist die Rechnung eines anerkannten Pflegedienstes vorzulegen, in der die Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen sind.
    • Wichtig: Wenn die tatsächlichen Pflegekosten geltend gemacht werden, kann der Behinderten-Pauschbetrag nicht mehr in Anspruch genommen werden.
    • Tipp: Für den nicht abziehbaren Teil der Pflegeleistungen, aufgrund der zumutbaren Belastung, kann der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Pflege-Pauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag wird nur dann gewährt, wenn die Pflegeperson hilflos ist, also im Behindertenausweis das Merkzeichen H ausgewiesen ist. Der Pauschbetrag von 924, 00 € kann einmal pro Jahr geltend gemacht werden (§ 33 EStG).

Hierfür müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die pflegebedürftige Person ist nicht nur vorübergehend hilflos,
  • die Pflege wird im Inland entweder in der Wohnung des Pflegers oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und
  • die Pflege unentgeltlich erbracht wird.

Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Personen im Jahr gepflegt, wird der Pauschbetrag entsprechend der Anzahl der Pflegepersonen geteilt.

Für ein schwer behindertes Kind steht den Eltern der Pflegepauschbetrag unabhängig davon zur Verfügung, wie das für das Kind erhaltene Pflegegeld verwendet wird. (§ 52 Abs. 46a EStG).

Haushaltsnahe Dienstleistung

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses sein können wie z.B. Gartenarbeiten, Fensterputzen, Krankenpflege, Kinderbetreuung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Dienstleistung von einem Selbstständigen ausgeführt bzw. über eine Dienstleistungsagentur in Anspruch genommen wird. Aufwendungen für Pflege- und Betreuungskosten eines Behinderten gehören dazu, wenn sie z.B. von einem Pflegedienst ausgeführt werden.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 %, jedoch maximal 4.000,00 € von der Einkommenssteuer abgezogen werden.
  • Handwerkerleistungen sind mit 20 %, hier jedoch nur mit maximal 1.200,00 € abziehbar, als Nachweis sind Rechnung und Einzahlungsbeleg vorzulegen.

Kinderbetreuungskosten

Kosten die für die Kinderbetreuung anfallen, können bis zu einer Höhe von 2/3, jedoch maximal bis 4.000,00 € pro Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt (Arbeit, Ausbildung) oder nicht erwerbsbedingt (Krankheit) ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht und die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer

Behinderte Personen werden mit dem Merkzeichen H, B, oder aG von der Kfz-Steuer befreit, mit dem Merkzeichen G und GL müssen lediglich 50 % der Kfz-Steuer entrichtet werden. Alle weiteren ausführlichen Informationen zur Kfz-Steuer sowie zum Antrag zur Kfz-Steuerbefreiung sind im separaten Bericht „Steuerliche Begünstigungen bei Schwerbehinderung“ auf unsere Seite zu finden.