Ein schwerbehinderter Mensch bzw. dessen gesetzlicher Stellvertreter kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergünstigung oder sogar eine Befreiung von der KfZ – Steuer nach § 3a KraftStG beantragen.
Hierfür ist zunächst einmal wichtig, dass das Fahrzeug auf diejenige Person zugelassen ist, die auch den Schwerbehindertenausweis (SBA) trägt, dies gilt selbst bei Babys/Kleinkindern mit Schwerbehinderung. Bei An-/Ummeldung des Fahrzeugs braucht man alle erforderlichen Papiere für das zuständige Landratsamt, u.a. die eVB – Nummer der Versicherung, die Fahrzeugpapiere, den SBA, bei Minderjährigen ist auch darauf zu achten, die Ausweispapiere beider Elternteile (plus evtl. Vollmacht) vor Ort zu haben.
Die Art der Steuervergünstigung ist abhängig von den im SBA enthaltenen Kennzeichen:
3a Abs. 1 KraftStG Steuerbefreiung
- H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
- BI = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
- aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
3a Abs. 2 KraftStG Steuerermäßigung um 50 Prozent
Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und
- G = Gehbehinderung
- GI = Gehörlosigkeit
Außerdem ist die Steuerermäßigung abhängig davon, dass auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet wurde (keine Wertmarke im Beiblatt zum SBA).
Die Steuervergünstigung kann nur für ein Fahrzeug beantragt werden. Dies muss schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden (Formular 3809; Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)).
Bei Antragstellung beim Zollamt sind folgende Dokumente vorzulegen:
- Gültiger Schwerbehindertenausweis (Kopie genügt)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Ausweise beider Elternteile (evtl. Vollmacht)
- Beiblatt zum SBA (Bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung)
Die Steuervergünstigung wird im Fahrzeugschein vermerkt.
Ganz wichtig ist zu beachten, dass das Fahrzeug nicht zweckentfremdet werden darf! Die Fahrten müssen immer im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person stehen. Ist dies durch geänderte Lebensumstände nicht mehr der Fall, muss direkt eine schriftliche Mitteilung an das Zollamt gemacht werden (monateweise oder dauerhafte Änderung).
Bei Zweckentfremdung bzw. wenn die Voraussetzungen für die Vergünstigung ungemeldet sind, kann dies als Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.
Dies kann im Detail auf der Homepage vom Zoll nachgelesen werden: Link
„Insider“ nur für åla-ner
Nicht nur eine von uns ist bereits beim falschen Zollamt in Aalen gelandet! Mit zappelndem Kind auf dem Arm ein Unterfangen, das nicht unbedingt sein muss. Deshalb hier die richtige Adresse für die Beantragung der Steuervergünstigung im Kreis Aalen:
Hauptzollamt Ulm: Dienstort Aalen
Ziegelstraße 12, 73431 Aalen
Allen Auswärtigen sei geraten: Ein kurzer Anruf vorab beim jeweiligen Zollamt tut dann auch wahre Wunder 😉